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Satzung

Satzung des Vereins Buergerstimme

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein trägt den Namen Buergerstimme

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz e. V.

(2)       Er hat den Sitz in D- 58840 Plettenberg

(3)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist eine freie, unabhängige Bürgeraufklärung, die Unterstützung einer freien, demokratisch geprägten Meinungsbildung sowie Aufklärung über gesellschaftliche, politische, soziale und gesundheitsorientierte Themen sowie die Verbesserung des Verständnisses und des Zusammenlebens unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppierungen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufklärung von Hintergrundinformationen mittels eines behutsamen Journalismus, der politische Neutralität bewahren und pflegen wird. Dabei werden Mischthemen durch aktiven Journalismus erarbeitet, welcher sich flexibel und nicht nur vorhandener Fakten bedient, sondern stets auch die Meinungen der Bürger mit berücksichtigt. Es werden Themen angesprochen, die das Potential besitzen, etwas in der Gesellschaft zu verändern.

 

Im Vordergrund steht ebenso die Mitarbeit in anderen Vereinen, die sich mit der Armut und sozialen Mißständen auseinandersetzen. Unser Mitwirken bezieht sich hier vor allem auf die Berichterstattung der Aktionen dieser Vereine, aber auch auf die Vernetzung.

Buergerstimme versteht sich als einen neuartigen, journalistischen Weg, welcher dazu beitragen möchte, den Journalismus zu reformieren. So geht es nicht nur um die simple Berichterstattung als solches, sondern darum, konstruktive, human ausgerichtete Konzepte als Denkanstöße mit einfließen zu lassen. In Zukunft soll Buergerstimme ebenso als Online-Radio agieren. Hierbei geht es schwerpunktmäßig um Bürgerinterviews, die direkt die Alltagserfahrungen zu verschiedenen Thematiken wiedergeben. Das menschliche Wohlergehen steht im Mittelpunkt unserer Berichterstattung, somit verstehen wir uns als „soziale Stimme“, die zu einer lebenswerten Verbesserung beitragen möchte. Auch erfasst Buergerstimme konstruktive, aufeinanderaufbauende Reportagereihen, die sich über einen längeren Zeitraum hinweg mit besonderen Ereignissen beschäftigen.

 

Diese Ziele erreicht der Verein darüber hinaus insbesondere durch Unterstützung von freien Journalisten in finanzieller Form, Durchführung von Veranstaltungen sowie das zur Verfügungtellen seiner medialen Berichte und Recherchen für andere Medien, Organisationen und Vereinigungen.

Der Verein verfolgt somit gemeinnützige Ziele im Sinne des § 52 (2) Abs. 7 (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung) sowie des Abs. 24 (Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1)       Die Körperschaft ist selbstlos tätig durch Reformierung des Journalismus, in dem wir unsere Hintergrundreportagen den Printmedien kostenlos zur Verfügung stellen. Außerdem werden ebenso kostenlos den Bürgern Hintergrundberichte und Informationen über unser Online-Portal zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig ist eine Selbstlosigkeit auch beim Vernetzen mit sozialen Vereinen vorhanden, um dabei im ausführlichen Umfang gegebenenfalls auch durch Video-Reportagen über die Aktionen zu berichten. Sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt

(2)       Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4)       Der Austritt eines Mitgliedes ist nur an jedem Ende des Beitragsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

(5)       Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen. nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Vorstand ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Für Geringverdiener unter netto 1000 €, ALG-II-Empfänger, Studenten, Hausfrauen- und männer, Auszubildenden beträgt die monatliche Beitragshöhe 5 €, die viertel- halb- oder ganzjährig per Einzugsermächtigung oder Überweisung zu entrichten ist.

 

Der Beitrag für Normalverdiener über 1000 € netto beläuft sich auf monatlich 10 €, der ebenso viertel-, halb- oder ganzjährig zu bezahlen ist.

Zur Festlegung der Beitragshöhe- und fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1)       Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3)       Der Vorstand ist –unter Maßgabe des Abs. (8 )- ehrenamtlich tätig.

(4)       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5)      Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 21Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der gesamte Vorstand anwesend ist. Das Vorstandsmitglied kann sich durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen, wenn besondere Umstände (z. B. ernsthafte Erkrankung) dies notwendig werden lässt. Bei der Vertretung ist der Vertreter an den Willen des Vorstandsmitglieds gebunden.

(6)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.

(7)       Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen, allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten und von diesen zu unterzeichnen.

(8)       Die Mitgliederversammlung kann für die Tätigkeit des Vorstands eine angemessene Vergütung festlegen.

(9)       Ebenso kann die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder den Ersatz der von diesen ausgelegten Aufwendungen für Tätigkeiten des Vereins beschließen.

(10)     Tätigkeitsvergütung und Auslagenersatz sind ausgeschlossen, wenn der Verein nicht über ausreichende finanzielle Mittel hierfür verfügt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3)       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder (bei Einladung in elektronischer Form) Emailadresse gerichtet ist.

(4)       Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig die ihr Kraft Gesetz oder dieser Satzung obliegen, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab einem Betrag von € 1.000,00

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins

j) Den Abschluss von den Verein belastenden Verträgen mit einer monatlichen Ausgabensumme von mehr als € 3.000,00 pro Vertrag.

(5)       Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6)       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person

des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen

Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(8)       Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung können auch per Videokonferenz abgehalten werden, da die Vereinsmitglieder voraussichtlich in erheblichen Entfernungen auseinander ihren Wohnsitz haben. Das in Abs. (7) genannte Protokoll ist in diesem Fall allen Mitgliedern schriftlich zuzuleiten.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1)       Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)       Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

 

Der Vorstand

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